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FG Niedersachsen 14.06.2007 11 K 187/03, NWB direkt 34/2007 S. 10

Keine Lohnsteuer auf Arbeitnehmer-Aktien zum Kurswert mit Kurssicherung

Steht fest, dass dem Arbeitnehmer aus der Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt der Überlassung tatsächlich kein Vorteil erwächst, findet die Bewertungsvorschrift des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 19a Abs. 9 Satz 2 EStG ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a.F. (ab VZ 2002 § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG) ist keine spezielle – § 8 EStG insoweit verdrängende – Bewertungsvorschrift, die für jedwede den Arbeitnehmern gewährte Vermögensbeteiligung gilt.

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