BGH Beschluss v. - 2 StR 280/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustellen und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzukommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-52460

1Nachschlagewerk: nein