BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1164/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: BGH 1 StR 388/06 vom LG Coburg 1 KLs 5 Js 8094/02 vom

Gründe

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.

Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Art seiner Erkrankung nicht mitgeteilt. Diese ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Damit erschließt sich nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hätte (zu dieser Voraussetzung vgl. -, NJW-RR 1994, S. 957). Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach u.a. (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 50).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 430 Nr. 7
NJW-RR 2007 S. 1717 Nr. 24
MAAAC-52450