Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Einlagen und Guthaben bei
Kreditinstituten, aus Darlehen oder Anleihen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung
gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. , BFH/NV 1997, 175).
Für die Bestimmung des Zinsbegriffs ist die des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unter Zinsen werden von der Laufzeit abhängige
Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.12.2006 - VII 3/2005
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