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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 11463/05 EFG 2007 S. 1856 Nr. 23

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a, EStG § 52 Abs. 16

Pflicht zur Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung

Leitsatz

  1. Rückstellungen i. S. des § 6 Nr. 3a Buchstabe d EStG sind solche für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist und die zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Derartige Rückstellungen sind grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen.

  2. Dass sich Aufwendungen nach der aktiven Phase des Unternehmens ggf. nicht mehr auswirken können, wenn die Rückstellung vorher nicht in ausreichender Höhe gebildet wurde, ist unerheblich. Es handelt sich um ein betriebswirtschaftliches Problem, dem steuerlich durch Verlustrücktrag oder eine weiter bestehende aktive Tätigkeit der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann.

  3. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, denen Sachleistungsverpflichtungen zu Grunde liegen.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1550 Nr. 28
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2008 S. 228
DStRE 2008 S. 1 Nr. 1
EFG 2007 S. 1856 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2008 S. 523
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 358
MAAAC-52411

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.04.2007 - 3 K 11463/05

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