Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Leitsatz
Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn
das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs
nach § 4 Abs. 1 EStG gleich.
Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb
mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.
Fundstelle(n): WAAAC-52396
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.03.2007 - 13 K 64/03
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