BGH Beschluss v. - 2 StR 189/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. ; vom - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehende Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 € und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Ausdruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-52059

1Nachschlagewerk: nein