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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 187/03 EFG 2007 S. 1876 Nr. 23

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 19a Abs. 2 Satz 2, EStG § 38 Abs. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1

Keine Lohnsteuer auf Arbeitnehmer-Aktien zum Kurswert mit Kurssicherung

Leitsatz

  1. Steht fest, dass dem Arbeitnehmer aus der Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt der Überlassung tatsächlich kein Vorteil erwächst, findet die Bewertungsvorschrift des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG keine Anwendung.

  2. Der Anwendungsbereich des § 19a Abs. 9 Satz 2 EStG ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht.

  3. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a.F. (ab VZ 2002 § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG) ist keine spezielle - § 8 EStG insoweit verdrängende – Bewertungsvorschrift, die für jedwede den Arbeitnehmern gewährte Vermögensbeteiligung gilt.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1550 Nr. 24
EFG 2007 S. 1876 Nr. 23
KÖSDI 2007 S. 15776 Nr. 11
UAAAC-51886

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.06.2007 - 11 K 187/03

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