MV § 4
1. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung [1]
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
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ZAAAC-51815
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .