MV § 4

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung [1]

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .