MV § 11

3. Teil: Unterrichtung des Betroffenen

§ 11 Pflicht zur Unterrichtung [1]

Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 7 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 2449) wird § 11 mit Wirkung v. aufgehoben.