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BGH 18.01.2001 4 StR 315/00

Strafrecht; | Betrug durch Einstellung von Mitarbeitern durch vermögenslose Firma

Die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, kann zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, wenn solche Leistungen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. Ein Arbeitgeber, der Mitarbeiter einstellt, ohne sie (ausreichend) bezahlen zu können, kann sich deshalb wegen Betrugs (§ 263 StGB) strafbar machen, wenn ihm die eigene Leistungsunfähigkeit bewusst ist. Unerheblich ist hierbei, ob der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig Gewinn bringend einzusetzen (, wistra 2001, 145).

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