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StuB Nr. 15 vom Seite 584

Neues zum Rangverhältnis zwischen Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr

Anmerkungen zum , Lasertec

von Dr. Harald Schießl, Ulm
Kernthesen
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung, unter welche Verkehrsfreiheit eine nationale Rechtsvorschrift fällt, der Gegenstand der fraglichen Rechtsvorschrift zu berücksichtigen.

  • Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen – die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist – unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden – die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird – berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 43 ff. EG. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.

  • Durch diese Entscheidung verfestigt sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH: Es ist grundsätzlich die sachnähere Verkehrsfreiheit anwendbar. In bestimmten Fällen (z. B. Rs. Holböck) sind weiterhin beide Freiheiten anwendbar. Der EuGH hat ein Rangverhältnis zwischen der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr geschaffen, das sich flexibel an den Umständen des Einzelfalls orientiert.

Durch richtungsweisende Entscheidungen prägt und konkretisiert der EuGH zunehmend steuerrechtliche Fallgestaltungen im Lichte des Europarechts

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