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StuB Nr. 15 vom Seite 582

Rückstellung für drohende Kapitalersatzansprüche einer Schwestergesellschaft zugleich verdeckte Gewinnausschüttung?

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Kernthesen
  • Das FG orientiert sich zur Zulassung der Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach an der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des BFH.

  • Bei der Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung lässt sich das FG u. a. von der Annahme leiten, dass ein fremder Dritter als Mieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Mietzahlungen ausgesetzt hätte, die X-GmbH mit diesen Forderungen ausgefallen wäre und damit einen Verlust voraussichtlich in dem Umfang erlitten hätte, der ihr aus der Inanspruchnahme nach § 32a GmbHG drohte.

  • Der Entscheidung des BFH wird deswegen mit Interesse entgegen gesehen.

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom über die Frage zu entscheiden, ob Kapitalersatzansprüche, die von einer GmbH gegenüber einer Schwestergesellschaft erhoben werden, bei dieser zu einer vGA an den beherrschenden Gesellschafter beider Gesellschaften führen können. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 19/07 anhängig.

I. Sachverhalt

Die Y-GmbH, beherrschender Gesellschafter G, betrieb in mehreren Städten Möbelhäuser, u. a. in A auf einem angemieteten Grundstück, das Ende 1992 von einer von G beherrschten Gesell...

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