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PiR Nr. 8 vom Seite 230

Schwebende Geschäfte über Güter- und Energielieferungen als Finanzinstrumente

Dipl.-Ök. Jens Freiberg

I. Einleitung

Nach Handelsrecht ist der Schwebezustand zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt imparitätisch zu behandeln. Drohende Verluste sind zu passivieren, erwartete Gewinne unterliegen einem Aktivierungsverbot. Die Bilanzierung nach IFRS hängt hingegen von der Art des Geschäftes ab:

  • Schwebende Geschäfte ( executory contracts) über Sachleistungen (nachfolgend: operative schwebende Geschäfte) sind wie im Handelsrecht imparitätisch zu behandeln (IAS 37.66),

  • solche über Finanzinstrumente (Finanzderivate) hingegen sind nicht nur bei Verlusterwartung (negativer fair value zum Stichtag), sondern ebenso bei Gewinnerwartung (positiver fair value zum Stichtag) zu bilanzieren (IAS 39).

Damit wird die Abgrenzung zwischen operativen schwebenden Geschäften und Finanzderivaten bedeutsam. Sie ergibt sich allerdings nicht immer aus dem Vertragsgegenstand.

II. Schwebende Verträge über nicht-finanzielle Posten als Finanzderivate

Im Regelfall entscheidet die Art des Liefergegenstandes – nicht finanzieller Posten vs. Finanzinstrument –, ob ein operatives schwebendes Geschäft oder ein Finanzderivat vorliegt. Als Finanzderivat wären demnach z. B. Termi...

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