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OLG Hamm 15.01.2007 15 W 277/06, NWB 32/2007 S. 253

Erbrecht | Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen unangemessener Amtsführung

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 Abs. 1 BGB). Als solcher gelten Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Als wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann ausreichen, dass dieser zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten nicht Willens oder nicht in der Lage ist. Dies kann sich darin zeigen, dass der Testamentsvollstrecker mehrfach überzogen und ohne Augenmaß reagiert, aufbrausend und beleidigend wird, unrealistische Behauptungen aufstellt, ohne nachvollziehbaren Anlass Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt oder mit Strafanzeige droht ().

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