Oberfinanzdirektion Münster

Aufteilung von Vermögensverwaltungsgebühren

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 021/2007

Das entschieden, dass der Aufteilungsmaßstab der OFD Verfügung Rheinland und Münster vom zu Vermögensverwaltungsgebühren nicht sachgerecht sei.

Es sind nunmehr vermehrt Einsprüche eingegangen, die sich auf das o.g. Urteil des FG Düsseldorf beziehen und entsprechend eine Aufteilung ablehnen und eine volle Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehren.

Den Einsprüchen ist nicht statt zu geben.

Da es sich bei dem Urteil lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bittet die OFD weiterhin die Aufteilungsgrundsätze der anzuwenden.

Die Verwaltungsauffassung wurde inzwischen durch Urteile anderer Senate des FG Düsseldorf bestätigt.

Das und mit entschieden, dass Vermögensverwaltungsgebühren, mit denen neben der Kapitalanlage zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Verwaltung von steuerpflichtigen Umschichtungen im Vermögen abgegolten werden, nicht im vollen Umfang, sondern nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Stpfl. haben gegen das Revision eingelegt. Das Verfahren ist inzwischen beim BFH unter dem Az. VIII R 11/07 anhängig.

Rechtsbehelfe, die sich auf das o.g. Verfahren beziehen, ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
XAAAC-51470