BGH Beschluss v. - IX ZB 5/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 245 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: AG Magdeburg 351 IN 260/03 vom LG Magdeburg 3 T 632/05 (415) vom

Gründe

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen-standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmittel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ihnen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhalten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte festzusetzen.

Fundstelle(n):
LAAAC-51393

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein