BGH Beschluss v. - IX ZR 76/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AnfG § 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Kiel 2 O 213/04 vom OLG Schleswig 1 U 28/05 vom

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom im Umfang der Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
RAAAC-50905

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein