BGH Beschluss v. - IX ZR 102/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Hannover 11 O 254/02 vom OLG Celle 3 U 270/04 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; , WM 2004, 2034, 2037).

Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (, WM 1996, 35, 38) oder für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337).

Nach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der gesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. aaO). Die Klagebegründungsfrist, eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486).

Auch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens nichts (vgl. , WM 2000, 959, 960).

2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, insbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie den Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits verjährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass des erteilt worden sein. Die Verjährungsfrist des Primäranspruchs war aber bereits am abgelaufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im Prozess vorgetragen worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAC-50896

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein