BGH Beschluss v. - IX ZB 83/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1; InsO § 22 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 3; InsVV § 11 Abs. 1; InsVV § 19; BRAGO § 26 Satz 2

Instanzenzug: AG Köpenick 34 IK 9/00 vom LG Berlin 81 T 124/03 vom

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte war vom bis zum vorläufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergütung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zuzüglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 €, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und der ihm zu erstattenden Auslagen.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers teilt der Senat nicht.

2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bestellt worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszuschlag (, ZIP 2003, 1759 f).

3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstandung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksichtigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; , ZIP 2002, 1459, 1460). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.

4. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Berechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpfändbare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der Istmasse. Er wird daher von § 11 Abs. 1 InsVV nicht erfasst; welche Fassung nach der Übergangsvorschrift in § 19 InsVV anzuwenden ist, kann daher dahinstehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren Anteile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als die zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von 31,25 % angesetzt würde.

5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-50895

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein