BGH Beschluss v. - IX ZB 233/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: AG Hannover906 IN 427/05 vom LG Hannover 20 T 45/05 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob der Schuldner seinen Wohnsitz nach Eingang des Insolvenzantrags rechtsmissbräuchlich verlegt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Schuldner auch nach seinem Umzug nach Frankreich noch den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Hannover hatte (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (EuGH NZI 2006, 153; , NZI 2006, 297; v. - IX ZB 192/04, NZI 2006, 364).

Auch im Übrigen ist rechtlich erhebliches Vorbringen des Schuldners nicht übergangen worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner hat erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, die Wohnung in Straßburg bereits am angemietet zu haben. Zuvor hatte er erklärt, seinen Wohnsitz - wie aus der Bescheinigung des Einwohnermeldeamts Hannover vom ersichtlich - am aufgegeben zu haben. Das Amtsgericht hat sich in seinem Vermerk vom mit dem Beschwerdevorbringen dahingehend auseinandergesetzt, das Anmieten einer Wohnung sei nicht gleichbedeutend mit der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht das wesentliche Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt, nicht jedoch, dass das Gericht diejenigen Schlussfolgerungen zieht, welche die Partei für richtig hält.

Das weitere Vorbringen des Schuldners, der sei nicht der Tag seines Auszugs aus der Familienwohnung in Hannover gewesen, sondern bei seiner am erfolgten Abmeldung von der zuständigen Beamtin eigenmächtig eingetragen worden, ist unerheblich. Das Insolvenzgericht Hannover wäre dann nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig gewesen, wenn der Schuldner bei Eingang des Insolvenzantrags am den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits nach Straßburg verlegt hatte. Tatsachenvortrag des Schuldners, welcher diese Annahme stützen könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Stellungnahme des Schuldners vom ist erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen. Aus ihr ergibt sich im Übrigen, dass der Schuldner den Umzug nach Straßburg nach dem begonnen und erst am "endgültig abgeschlossen" hat. Selbst wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners also allein durch seinen Hauptwohnsitz zu bestimmen gewesen wäre, war das Insolvenzgericht Hannover am noch zuständig gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

Dass dem Schuldner weder das Gutachten vom noch der Vermerk über die Nichtabhilfe vom bekannt gegeben worden ist, war verfahrensfehlerhaft, hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Auf das Gutachten kam es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch streitigen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Hannover nicht an; zum Vermerk vom hat der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
SAAAC-50893

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein