OFD Hannover - S 2236 - 16 - StH 224 S 2236 - 10 - StO 254

Zur Wohnung gehörender Grund und Boden nach § 52 Abs. 15 EStG a. F. (§ 13 Abs. 4 und 5 EStG)

Nach dem (BStBl 2001 II S. 762) sind für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, entsprechend Tz. 4 des ( BStBl 1997 I S. 630; ESt-Kartei – LuF – § 13 EStG Nr. 1.29b) die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend. Dabei ist eine Nichtbeanstandungsgrenze von 1.000 qm zu beachten, die zwar keinen Anspruch auf Entnahme weiterer 1.000 qm Grund und Boden neben der mit der Wohnung bebauten Fläche begründet, andererseits aber auch nicht auschließt, dass eine größere Fläche als diese zu einer Wohnung gehören kann.

Im Streitfall war für die steuerfreie Entnahme einer Gartenfläche von 1.442 qm entscheidungserheblich, dass es sich um nicht an einen öffentlichen Weg grenzendes, auf absehbare Zeit nicht bebaubares „typisches Hinterland” handelte, dass der Selbstversorgung diente. Außerdem hatte das Finanzgericht aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgestellt, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht wie im Fall des (BStBl 1997 II S. 50) kleinere Baulandparzellen belegen waren, sondern ein Gartenstück, das etwa so groß war, wie das der Steuerpflichtigen.

In einem weiteren hält es der BFH für entscheidungserheblich, ob das als Hausgarten bezeichnete Grundstück auch tatsächlich schon immer und nicht erst kurz vor der Überführung in das Privatvermögen zu mehr als 90 v. H. privat genutzt worden ist und wie die Fläche nach der Entnahme genutzt wird. Insbesondere sei zu prüfen, ob sie nach § 40 Abs. 3 Satz 2 BewG als Hausgarten der Hof- und Gebäudefläche oder ob sie der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet oder gar als Grundvermögen nach § 69 BewG bewertet worden ist (vgl. hierzu auch Abschn. 1.14 Abs. 1 BewRL).

Die vorgenannten BFH-Entscheidungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen im o. g. sodass keine Veranlassung für eine Änderung dieser Verwaltungsanweisung besteht. Eine nicht unerheblich über die genannte Nichtbeanstandungsgrenze hinausgehende Gartenfläche kann in Einzelfällen nach § 52 Abs. 15 EStG a. F. ohne Ansatz eines Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführt worden sein, wenn aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen zur Nutzung und Nutzungsmöglichkeiten im betreffenden Veranlagungsverfahren sowie der bisherigen bewertungsrechtlichen Beurteilung der Fläche und der o. g. Prüfungskriterien nachweislich feststeht, dass eine dauerhaft ausschließlich der Selbstversorgung dienende, voraussichtlich nicht bebaubare ortsübliche Gartenfläche im ländlichen Raum vorliegt.

OFD Hannover v. - S 2236 - 16 - StH 224S 2236 - 10 - StO 254

Fundstelle(n):
QAAAC-50859