Oberfinanzdirektion Münster

Vorläufigkeit bzgl. Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG

Vorläufige Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2005
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 011

Der Vertreter des BMF wies darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 165 I S. 2 Nr. 3 AO für VZ ab 2005 bisher nicht erfüllt sein dürften, weil die anhängigen Verfahren (Revision X R 11/05 und Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04) jeweils VZ vor 2005 beträfen.

Die Tatsache, dass die einkommensteuerliche Rechtslage sich ab 2005 wesentlich geändert habe (siehe Alterseinkünftegesetz), stehe der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung der ESt für VZ ab 2005 erfüllt seien, entgegen (vgl. BStBl 1996 II S. 506 (508 linke Spalte)).

Außerdem zeigten die Erfahrungen mit dem für die VZ vor 2005 angewiesenen Vorläufigkeitsvermerk, dass durch einen Vorläufigkeitsvermerk Einsprüche nicht vermieden werden könnten. Daher sprachen sich die AO-Referatsleiter der Länder dagegen aus, die ESt-Festsetzungen für VZ ab 2005 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene WK bei § 22 Nr. 1 EStG vorläufig durchzuführen.

Bearbeitung der Einsprüche gegen Festsetzungen der ESt für VZ ab 2005

Der BFH hat zwischenzeitlich in seinem ausführlich begründeten entschieden, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem ) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 I Nr. 2 EStG) als SA nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 III EStG) nur beschränkt abziehbar seien.

Der X Senat hat damit in diesem Beschluss sowohl zur einfachgesetzlichen, als auch zur verfassungsrechtlichen Problematik Stellung bezogen.

Das FinMin NRW hat entgegen bisheriger Auffassung aufgrund einiger zu dieser Frage zur Zeit anhängigen FG-Verfahren (z.B. FG Köln, 12 K 2253/06) entschieden, dass Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen können.

Nunmehr ist gegen die o.a. Finanzgerichtsentscheidung ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (X R 9/07). Einschlägige Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

Einsprüche können nicht unter Hinweis auf den Vorläufigkeitsvermerk als unbegründet zurückgewiesen werden, weil mit der Revision die einfachgesetzliche Frage (unbeschränkt abzugsfähig als Werbungskosten oder beschränkt abzugsfähig als Sonderausgaben) wieder aufgeworfen wurde.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
AAAAC-50834