BAG Urteil v. - 10 AZR 565/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 305b; HmbPersVG § 83 Abs. 1 Satz 2; HmbPersVG § 83 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 256

Instanzenzug: ArbG Hamburg 29 Ca 214/04 vom LAG Hamburg 5 Sa 75/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines restlichen 14. Monatsgehalts für das Jahr 2003 und eines vollen 14. Monatsgehalts für die Folgejahre. Darüber hinaus will die Klägerin festgestellt haben, dass die Beklagte zum und zum wirksam gewordene Tarifsteigerungen bei den Gehaltszahlungen zu berücksichtigen hat.

Die Beklagte ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ca. 370 Arbeitnehmern. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die ambulante vertragsärztliche Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen sowie die Qualität und die ordnungsgemäße Abrechnung der ärztlichen Leistungen zu kontrollieren. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg könnte sie der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. angehören, einem Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom bis zum in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Während dieses befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Seit dem ist sie bei der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte tätig. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der zwischen Vorstand, Geschäftsführung und Personalrat getroffenen Betriebsvereinbarung gelten. Gemäß § 3 dieses Arbeitsvertrags errechnet sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT.

Eine von der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Personalrat am getroffene besondere Vereinbarung regelte ua. die Arbeitszeit sowie die Anwendung von Tarifverträgen. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in dieser besonderen Vereinbarung, mit dem Gehalt für den Monat April ihren Arbeitnehmern eine weitere zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von zwei Dritteln eines Monatsgehalts zu zahlen. Die besondere Vereinbarung vom wurde in der Folgezeit durch mehrere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen ersetzt. In einer als Betriebsvereinbarung bezeichneten und am in Kraft getretenen Dienstvereinbarung vom regelten Geschäftsführung, Vorstand und Personalrat der Beklagten weitgehend die Arbeitsbedingungen. Da diese Vereinbarung zunächst auf gelbem Papier gedruckt war, wurde sie bei der Beklagten allgemein als "Betriebsvereinbarung Gelbe Seiten" (BV Gelbe Seiten) bezeichnet. In dieser heißt es ua.:

"I. Allgemeine Regelungen

...

8. Vergütungen und Löhne:

a) Die Höhe der Vergütungen und Löhne bemißt sich nach dem Vergütungstarifvertrag oder dem Manteltarifvertrag in der jeweils aktuellen Fassung oder nach der einzelvertraglich getroffenen Vereinbarung. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt nach einzelvertraglicher Regelung; dabei kann von den Bestimmungen des § 22 BAT abgewichen werden.

...

c) Ferner gelten in jeweils aktueller Fassung:

...

- Der Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte

...

e) Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung. Die Sonderzahlung wird in Höhe des Gehaltes bzw. Lohnes für den Monat April einschließlich der in Monatsbeträgen gezahlten Zulagen geleistet.

...

Die Sonderzahlung ist mit der April-Vergütung fällig. Ausscheidende Mitarbeiter erhalten die anteilige Sonderzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

...

XII. Schlußbestimmungen

1. ...

2. Diese Vereinbarung löst alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Personalrat und dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab.

Sie tritt am in Kraft.

3. Die Regelungen dieser Vereinbarung können mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende einzeln oder in ihrer Gesamtheit gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals möglich zum ."

Die Beklagte kündigte die BV Gelbe Seiten zum . Für die Zeit ab dem legte sie mit dem Personalrat in neuen Vereinbarungen einzelne Leistungen fest, die in der BV Gelbe Seiten geregelt waren. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Zahlung eines 14. Monatsgehalts kam nicht zustande.

In einem Schreiben vom teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern unter der Überschrift "Sonderzahlung" ua. Folgendes mit:

"Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter,

die KV Hamburg gewährt ihren Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse vor dem wirksam begründet wurden, im Abrechnungsmonat 04.2004 letztmalig eine Sonderzahlung nach den Vorschriften der zum gekündigten Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) vom , Abschnitt I Allgemeine Regelungen, Ziffer 8 Vergütungen und Löhne, Buchstaben e bis h.

...

Der Bemessungszeitraum für die Sonderzahlung ist 05.2003 bis 12.2003. Die Bezugsgröße ist grundsätzlich das Entgelt des Abrechnungsmonats 12.2003 und wird nach § 26 BAT einschließlich der in Monatsbeträgen gezahlten Zulagen ermittelt.

Die anteilige, letztmalig gezahlte Sonderzahlung wird ohne Anerkennung ihrer Rechtspflicht gewährt. Die letztmalige Gewährung begründet keinen Anspruch auf Festsetzung dieser Leistung in der Zukunft.

..."

Die Beklagte zahlte der Klägerin im April 2004 entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom ein anteiliges 14. Monatsgehalt für die Monate Mai bis Dezember 2003. Im April 2005 erhielt die Klägerin kein 14. Monatsgehalt mehr.

Die Tarifvertragsparteien des BAT vereinbarten mit Wirkung zum und zum jeweils Tariflohnerhöhungen iHv. 1 %.

Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein 14. Monatsgehalt zu, so dass die Beklagte an sie für das Jahr 2003 weitere 830,68 Euro brutto und für das Jahr 2004 2.271,86 Euro brutto zu zahlen habe. Ihr Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt ergebe sich aus einer mündlichen Zusage der Beklagten, aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags und aus der Regelung in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e BV Gelbe Seiten. In einem Mitte Mai 1999 geführten Vorstellungsgespräch habe ihr Herr P, der damalige Bereichsleiter der Beklagten, zugesagt, dass sie zunächst in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert werde und jährlich 14 Gehaltszahlungen erhalte. Nach ca. einer Woche habe ihr die damalige Abteilungsleiterin der Beklagten mitgeteilt, dass die Stelle, auf die sie sich beworben habe, mittlerweile besetzt worden sei, und habe ihr eine auf zwölf Monate befristete Stelle in der Abteilung Qualitätssicherung zu den von Herrn P genannten Arbeitsbedingungen angeboten. Sie habe errechnet, dass sie bei jährlich 14 Gehaltszahlungen pro Jahr ca. 44.800,00 DM brutto erhalten werde und deshalb das Arbeitsangebot der Beklagten angenommen. Vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom seien die neuen Vertragsbedingungen nicht gesondert besprochen worden. Ihr stehe ein 14. Monatsgehalt jedoch nicht nur auf Grund der mündlichen Zusage der Beklagten im Einstellungsgespräch zu, sondern auch auf Grund der Bezugnahme in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags auf die Bestimmungen der zwischen der Beklagten und dem Personalrat getroffenen Betriebsvereinbarung. Damit seien die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen, insbesondere die BV Gelbe Seiten, konstitutiv und lediglich eingeschränkt dynamisch in Bezug genommen worden. Die Kündigung der BV Gelbe Seiten durch die Beklagte verstoße gegen § 83 HmbPersVG und § 2 KSchG und sei deshalb nicht wirksam. Jedenfalls gelte die Regelung in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e BV Gelbe Seiten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde. Die Beklagte sei verpflichtet, bei den Gehaltszahlungen die von den Tarifvertragsparteien des BAT zum und zum vereinbarten Tarifsteigerungen iHv. jeweils 1 % des Bruttogrundgehalts zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 830,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit , weitere 2.271,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Bestandes des mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrags, jährlich jeweils am letzten Donnerstag im Kalendermonat April einen Betrag in Höhe eines Bruttomonatsgehalts einschließlich der in Monatsbeträgen gezahlten Zulagen als Vergütung an die Klägerin zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Bestandes des mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrags die zwischen den Tarifpartnern des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit Wirkung ab dem 1. Januar und vereinbarten Tariflohnerhöhungen in Höhe von jeweils 1 % des Bruttogrundgehalts monatlich an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Klägerin auf ein restliches 14. Monatsgehalt für das Jahr 2003 und auf ein volles 14. Monatsgehalt für die Folgejahre ergebe sich weder aus einer mündlichen Zusage noch aus der Bezugnahmeklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag. Die von ihr zum gekündigte BV Gelbe Seiten wirke nicht nach.

Das Arbeitsgericht hat dem auf die Tariflohnerhöhungen zum 1. Januar und bezogenen Antrag der Klägerin stattgegeben und - soweit für die Revision von Bedeutung - die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungs- und Feststellungsansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung eines 14. Monatsgehalts und die Berücksichtigung von Tariflohnerhöhungen beansprucht hat.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Parteien hätten die Zahlung eines 14. Monatsgehalts nicht im Einstellungsgespräch vereinbart. Die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Einstellungsgesprächs bestritten. Der auf Antrag der Klägerin einvernommene Zeuge P habe die Behauptungen der Klägerin bezüglich einer einzelvertraglichen Abrede über die Zahlung eines 14. Monatsgehalts nicht bestätigt. Dieser Zeuge habe ausgesagt, dass er die Bewerber darauf hingewiesen habe, dass nicht er, sondern der Hauptgeschäftsführer der Beklagten die Einstellungsentscheidung treffen würde. Damit habe sich das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen P als übliches Bewerbungsgespräch dargestellt, in dem die Konditionen eines möglichen Arbeitsverhältnisses angesprochen, aber nicht zugesagt worden seien. Bei Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags sei der Klägerin die kollektive Rechtsgrundlage für die Zahlung eines 14. Monatsgehalts bekannt gewesen. Ein Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt ergebe sich nicht aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht aus der BV Gelbe Seiten herleiten. Diese Dienstvereinbarung sei wirksam gewesen, soweit sie ein 14. Monatsgehalt geregelt habe, und könne deshalb nicht in eine Gesamtzusage der Beklagten umgedeutet werden. Die Beklagte habe die BV Gelbe Seiten zum wirksam gekündigt. Die Bestimmungen der BV Gelbe Seiten hätten nicht nachgewirkt.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und teilweise in der Begründung stand.

1. Der Anspruch auf das 14. Monatsgehalt ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Zusage der Beklagten im Einstellungsgespräch. Dieses betraf nach dem Vortrag der Klägerin ausschließlich die Arbeitsbedingungen für das befristete Arbeitsverhältnis. Mit dem schriftlichen Folgearbeitsvertrag vom haben die Parteien die Vergütung der Klägerin neu geregelt. Sie haben in § 3 dieses Arbeitsvertrags vereinbart, dass sich die Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT errechnet. Während des vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch nicht aus § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom folgt.

a) Bei den Erklärungen der Parteien in § 2 dieses Vertrags handelt es sich nicht um individuelle, sondern um sog. typische Willenserklärungen. Die Beklagte hat die Formulierungen in dieser Vertragsbestimmung in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Die Auslegung sog. typischer Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe; - 6 AZR 698/01 -, zu 1 der Gründe; - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN). Dieser uneingeschränkten Überprüfung hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand.

b) Mit der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom , dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der zwischen Vorstand, Geschäftsführung und Personalrat getroffenen Betriebsvereinbarung gelten, haben die Parteien dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung über die Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern getroffen. Es fehlt - anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom (- 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3) zu Grunde lag - eine für die Begründung eines solchen Entgeltanspruchs typische Formulierung. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin jährlich 14 Monatsgehälter zahlt.

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags vom auch keine konkludente arbeitsvertragliche Zusage in der Weise entnommen, dass der Klägerin jährlich 14 Monatsgehälter unabhängig von der Geltung der in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung bezeichneten Dienstvereinbarung zustehen sollten. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint ( - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3). Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch die Verweisung auf ohnehin geltende kollektive Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese Regelungen schaffen. Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind ( - BAGE 108, 299, 302). Die Verweisungsklausel stellt dann schon kein Rechtsgeschäft dar. Ihr liegen keine Willenserklärungen zu Grunde, durch die Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Es handelt sich um einen bloßen rechtlichen Hinweis ( - aaO).

d) Der Klausel lässt sich nicht der Wille der Vertragsparteien entnehmen, es sollten die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Dienstvereinbarungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand und allein mit ihrem seinerzeit gültigen Inhalt als vertraglich vereinbart gelten. Hätten die Parteien eine solche konstitutive, statische Verweisung auf die Dienstvereinbarungen gewollt, um der Klägerin einen individuellen Besitzstand zu sichern, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Grundsätzlich gilt die sog. Zeitkollisionsregel, wonach die jüngere Betriebs- oder Dienstvereinbarung die ältere Betriebs- oder Dienstvereinbarung ablöst, ohne dass es darauf ankommt, ob die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war (vgl. - BAGE 96, 249). Die Beklagte konnte deshalb die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Dienstvereinbarungen zusammen mit dem Personalrat fortentwickeln und mangels einer entgegenstehenden Abrede der Parteien auch zum Nachteil der Klägerin ändern. Auch die Klägerin geht davon aus, dass die Regelungen der bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Dienstvereinbarungen nicht unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand für das Arbeitsverhältnis gelten sollten. Sie stützt ihren Anspruch auf jährlich 14 Monatsgehälter auf § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom iVm. Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten. Diese Dienstvereinbarung ist am und damit erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten.

3. Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten begründet den Anspruch der Klägerin nicht.

a) Nach dieser Bestimmung erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung in Höhe des Gehalts bzw. des Lohns für den Monat April einschließlich der in Monatsbeträgen geleisteten Zulagen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG können jedoch Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht. Sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, ohne dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, und verstößt eine Betriebsvereinbarung somit gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, ist sie unwirksam ( - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162; - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe; - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257). Dies gilt auch für Dienstvereinbarungen, die unter Verstoß gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG durch Tarifvertrag geregelte oder üblicherweise geregelte Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen festlegen.

b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wird die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten vereinbarte weitere Sonderzahlung in Höhe des Gehalts bzw. Lohns für den Monat April von dem Regelungsverbot des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom (Zuwendungstarifvertrag) und den nachfolgenden Änderungstarifverträgen die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der den vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten in jedem Kalenderjahr zustehenden Zuwendung geregelt, ohne den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zuzulassen. Deshalb verstößt eine Dienstvereinbarung, die die Höhe der jährlichen Zuwendung anders festlegt, gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG und ist unwirksam. Dabei kommt es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob in der Dienstvereinbarung die Höhe der tariflich geregelten Zuwendung abweichend festgelegt oder zusätzlich zur tariflichen Zuwendung eine weitere Sonderzahlung vereinbart wird. In beiden Fällen liegt eine grundsätzlich nicht zulässige Aufstockung der tariflichen Zuwendung vor (vgl. zur Nichtigkeit von Betriebsvereinbarungen zur Erhöhung der tariflichen Vergütung und jährlichen tariflichen Zuwendung - BAGE 82, 89).

c) Auch wenn die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten geregelte weitere Sonderzahlung in Höhe der Vergütung für April entsprechend der Auffassung der Klägerin als Teil des Jahresgehalts verstanden wird, gilt nichts anderes. Die Höhe der Vergütung der unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten war in den Vergütungstarifverträgen zum BAT geregelt. Der Anspruch auf die weitere Sonderzahlung ist nicht an andere Voraussetzungen als die tarifliche Vergütung geknüpft, wie zB an zusätzliche Leistungen des Angestellten, und konnte deshalb nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.

d) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte keinem Arbeitgeberverband als Mitglied angehört. Ebenso wie die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG hängt die des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Beide Vorschriften sollen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumen (vgl. zu diesem Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG - BAGE 82, 89). Diese Befugnis soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Personalrat abweichende Vereinbarungen treffen. Ausgehend von diesem Normzweck kann die Sperrwirkung nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängen. Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung reicht so weit wie deren Geltungsanspruch ( - BAGE 114, 162, 171). Bei Tarifgebundenheit der Beklagten hätten der Zuwendungstarifvertrag und die Vergütungstarifverträge für die vom BAT erfassten Angestellten Anwendung gefunden. Es besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und somit einem Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören könnte.

4. Allerdings kann eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch kollektivrechtlich unwirksame Betriebs- oder Dienstvereinbarungen erfassen. Nicht jeder kollektivvertragliche Unwirksamkeitsgrund hindert den inhaltsgleichen Arbeitsvertrag (vgl. zur geltungsverschaffenden arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen Rieble/Schul RdA 2006, 339, 346 ff.; zu deren Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) vgl. - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 14; - 4 AZR 532/95 - BAGE 85, 208). Selbst wenn zugunsten der Klägerin eine solche geltungsverschaffende Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags vom angenommen würde, hätte diese trotzdem keinen Anspruch auf ein restliches 14. Monatsgehalt für das Jahr 2003 und ein volles 14. Monatsgehalt für die Folgejahre, weil die Beklagte die BV Gelbe Seiten zum gekündigt hat.

a) Gemäß Abschn. XII Nr. 3 Satz 1 BV Gelbe Seiten konnten die Regelungen der BV Gelbe Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende einzeln oder in ihrer Gesamtheit gekündigt werden. Nach Abschn. XII Nr. 3 Satz 2 BV Gelbe Seiten war die Kündigung erstmals zum möglich.

b) Von dieser Kündigungsmöglichkeit hat die Beklagte zum Gebrauch gemacht. Für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass diese unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden können und grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung bestehen, insbesondere die Kündigung einer Betriebsvereinbarung keines sachlichen Grundes bedarf ( - 1 ABR 58/05 -; - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 305; - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314). Das gilt auch für Dienstvereinbarungen nach dem HmbPersVG, wenn diese eine Kündigung vorsehen und die Kündigung nicht an das Vorliegen von Kündigungsgründen knüpfen. Die Regelung in § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG, wonach Dienstvereinbarungen, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, wirksam bleiben, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind, schließt die Kündigung einer Dienstvereinbarung jedenfalls dann nicht aus, wenn in dieser wie in der BV Gelbe Seiten die Möglichkeit der Kündigung ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG der Kündigung einer Dienstvereinbarung nicht entgegensteht, wenn die Dienstvereinbarung eine Kündigungsregelung enthält ( - 6 P 12/00 - AP LPVG Hamburg § 83 Nr. 1).

5. Der auf die Zahlung eines 14. Monatsgehalts jeweils am letzten Donnerstag im April bezogene Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Es liegt eine nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage vor. Dieser Feststellungsantrag der Klägerin ist jedoch aus vorstehenden Gründen unbegründet.

6. Der auf die zum 1. Januar und zum wirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen bezogene Feststellungsantrag der Klägerin ist mangels eines Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig geworden. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die beanspruchten Tariflohnerhöhungen zugesprochen. Die Beklagte hat ihre Verurteilung zur Gehaltszahlung unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen ausdrücklich nicht mit ihrer Anschlussberufung angegriffen. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte ihr auch nach ihrer Verurteilung durch das Arbeitsgericht die zum 1. Januar und zum wirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen weiterhin vorenthält. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben. Soweit die Klägerin meint, es sei für das Feststellungsinteresse ohne Bedeutung, wenn ein geltend gemachter Anspruch im Laufe des Verfahrens anerkannt werde, trifft dies nicht zu.

Fundstelle(n):
RAAAC-50824

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein