BAG Urteil v. - 10 AZR 410/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 308 Nr. 4; BeschFG idF vom § 1 Abs. 1 Satz 2; BeschFG idF vom § 1 Abs. 3; KSchG § 2; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1; RTV vom idF des Änderungstarifvertrags vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10; RTV vom § 9 Nr. 10

Instanzenzug: ArbG Magdeburg 11 Ca 544/05 vom LAG Sachsen-Anhalt 8 Sa 377/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2004 Weihnachtsgeld zusteht.

Die Beklagte ist eine Ingenieurgesellschaft. Der Kläger war bei ihr ab dem auf Grund eines bis zum befristeten Anstellungsvertrags vom als Mitarbeiter in der Projektgruppe "Umweltgeologie" beschäftigt. In § 1 Satz 2 dieses Anstellungsvertrags verabredeten die nicht tarifgebundenen Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Rahmentarifvertrag für die Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RTV) regelt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach § 9 Nr. 10 Satz 1 RTV vom idF des Änderungstarifvertrags vom und nach § 9 Nr. 10 Satz 1 RTV vom , vom , , , sowie vom erhalten Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens elf Monate ununterbrochen besteht, eine Sondervergütung. Diese wird nach der tariflichen Regelung mit dem Gehalt für den Monat Juni und/oder November gezahlt. Die Höhe der Sondervergütung errechnet sich aus dem Tarifgehalt des Vormonats und hängt von der Betriebszugehörigkeit ab.

Die Parteien verlängerten ihren befristeten Anstellungsvertrag vom am bis zum , am bis zum und am bis zum .

Seit dem ist der Kläger auf Grund eines unbefristeten Anstellungsvertrags vom als technischer Angestellter bei der Beklagten tätig. In diesem Vertrag ist nicht vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des RTV richtet. § 5 Nr. 2 und 3 und § 10 des Anstellungsvertrags vom lauten:

"§ 5

2. Soweit ein Weihnachtsgeld an die anderen Mitarbeiter gezahlt wird, erhält der Arbeitnehmer dieses entsprechend.

3. Gratifikationen, zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgelder oder sonstige Sondervergütungen sind - auch wenn sie wiederholt gezahlt werden - jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin. Wird ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt, ist diese Sondervergütung an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus bei der Firma beschäftigt ist.

§ 10

Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden bestehen nicht."

Der Kläger und die anderen Mitarbeiter der Beklagten erhielten in den Jahren 1998 bis 2003 jeweils im November Weihnachtsgeld in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts. In einer Betriebsvereinbarung vom regelten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für alle unbefristet Beschäftigten längstens für ein Jahr keine Tariferhöhungen erfolgen. Im Mai 2004 kündigte die Beklagte in einer Betriebsversammlung an, dass sie in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld gewährt und zahlte dieses im November 2004 nicht.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe für das Jahr 2004 Weihnachtsgeld in Höhe seines Bruttomonatsgehalts von 2.796,00 Euro zu. Sein Anspruch ergebe sich aus § 8 RTV (richtig: § 9 Nr. 10 RTV). Die Anwendung des RTV sei im Anstellungsvertrag vom vereinbart und in der Folgezeit nicht widerrufen worden. An diese Vereinbarung habe die Beklagte sich auch bis November 2003 gehalten. Jedenfalls fänden die Bestimmungen des RTV kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dafür spreche auch die Betriebsvereinbarung vom . Die Freiwilligkeitsklausel in § 5 des Anstellungsvertrags vom stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Diese Vertragsbestimmung sei widersprüchlich und auf Grund des nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Widerrufsrechts der Beklagten nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2004 Weihnachtsgeld iHv. 2.796,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe das beanspruchte Weihnachtsgeld nicht zu. Im Anstellungsvertrag vom sei die Anwendung des RTV nicht mehr vereinbart worden. Der Kläger habe auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, ein Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 folge nicht aus § 8 RTV (richtig: § 9 Nr. 10 RTV). Dieser Tarifvertrag habe mangels Tarifbindung der Parteien und mangels einer Bezugnahmeklausel im Anstellungsvertrag vom im unbefristeten Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung gefunden. Der RTV habe auch nicht kraft betrieblicher Übung gegolten. Einer solchen Annahme stünde bereits die doppelte Schriftformklausel in § 10 des Anstellungsvertrags vom entgegen. Aus § 5 Nr. 2 dieses Anstellungsvertrags ergebe sich der Anspruch nicht. Die Beklagte habe im Jahr 2004 keinem Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld gezahlt. Schließlich habe der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2004. Aus der in § 5 Nr. 3 des Vertrags vom getroffenen Regelung gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass durch die Zahlung von Weihnachtsgeld in den Jahren 2000 bis 2003 kein Rechtsanspruch des Klägers auf künftige Weihnachtsgeldzahlungen begründet werden sollte. Unabhängig davon habe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ein Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld wegen der in § 10 des Anstellungsvertrags vom vereinbarten doppelten Schriftformklausel nicht entstehen können.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die Klage ist nicht begründet. Für das vom Kläger beanspruchte Weihnachtsgeld fehlt eine Anspruchsgrundlage.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 ergibt sich nicht aus dem Anstellungsvertrag vom .

a) Gemäß § 5 Nr. 2 dieses Vertrags erhält der Kläger, soweit ein Weihnachtsgeld an die anderen Mitarbeiter gezahlt wird, dieses entsprechend. Diese Anspruchsvoraussetzung für das Weihnachtsgeld ist nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach der vom Kläger nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts im Jahr 2004 keinem Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld gezahlt.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien im Anstellungsvertrag vom nicht auf die Bestimmungen des RTV und damit auch nicht auf die Regelung der Sondervergütung in § 9 Nr. 10 RTV Bezug genommen. Zu Unrecht meint der Kläger, die Bezugnahme auf den RTV sei durch "Schweigen" erfolgt. Die Parteien haben mit dem Abschluss des unbefristeten Anstellungsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Sie haben dabei nicht auf die Regelungen des befristeten Anstellungsvertrags vom verwiesen und haben, anders als in § 1 Satz 2 des befristeten Vertrags, von einer Bezugnahme auf die Vorschriften des RTV abgesehen. In § 5 Nr. 2 des unbefristeten Anstellungsvertrags haben sie den Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld an andere Voraussetzungen als die für die tarifliche Sondervergütung geknüpft. Dies zwingt zu der Annahme, dass sie nicht wollten, dass sich der Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld im unbefristeten Arbeitsverhältnis nach der tariflichen Regelung bestimmt.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe auf die weitere Anwendung der Bestimmungen des RTV vertrauen dürfen, weil die Beklagte die vorangegangenen mehrfachen Verlängerungen des befristeten Anstellungsvertrags nicht zum Anlass genommen habe, die Bezugnahme auf die Vorschriften des RTV zu beenden.

a) Der Kläger hat die Wirksamkeit der Befristung des Anstellungsvertrags vom und der Verlängerungen der Laufzeit dieses Vertrags nicht in Frage gestellt. Ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis besteht nicht. Vielmehr kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreitet ( - BAGE 109, 110, 119). Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hat bei einer wirksamen Befristung einen geringeren arbeitsvertraglichen Bestandsschutz als ein auf Dauer eingestellter Arbeitnehmer. Dieser ist grundsätzlich vor einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch § 2 KSchG geschützt. Demgegenüber muss ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer davon ausgehen, dass im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses auch zu geänderten Arbeitsbedingungen erfolgen kann ( - aaO).

b) Soweit der Kläger aus den Verlängerungsvereinbarungen der Parteien ein schutzwürdiges Vertrauen auf die weitere Anwendung des RTV herleiten will, verkennt er, dass die Beklagte, selbst wenn sie dies gewollt hätte, gehindert war, mit der Änderung der Vertragslaufzeit zugleich auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des RTV zu beenden. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber zugleich andere Arbeitsbedingungen verabredet werden ( - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23; - 7 AZR 178/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 22 = EzA TzBfG § 14 Nr. 26). Zwar ist das TzBfG erst am und damit nach der letzten Verlängerungsvereinbarung der Parteien vom in Kraft getreten. Jedoch war auch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG idF vom bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Auch eine Verlängerung nach letztgenannter Bestimmung setzte voraus, dass nur die Vertragslaufzeit geändert wurde ( -). Eine gleichzeitige Änderung anderer Arbeitsbedingungen hätte den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis bewirkt und damit das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG verletzt.

3. Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien seien nicht tarifgebunden, so dass die Bestimmungen des RTV nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung fänden, richtet sich kein Angriff der Revision.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften dieses Tarifvertrags auch nicht kraft betrieblicher Übung auf das unbefristete Arbeitsverhältnis Anwendung. Wenn die Beklagte dem Kläger zunächst Arbeitsvergütung in der tariflich festgelegten Höhe gezahlt hat, folgt daraus nichts anderes. Aus diesem Umstand kann nicht einmal ohne weiteres auf eine betriebliche Übung geschlossen werden, die Höhe der Vergütung gemäß den Gehaltstarifverträgen für die Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Bei einer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin wie der Beklagten kann eine betriebliche Übung, die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet zu erhöhen, nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Arbeitgeberin dafür gibt, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will ( -). Selbst wenn solche Anhaltspunkte vorlägen und der Kläger deshalb eine Erhöhung seines Gehalts gemäß den Gehaltstarifverträgen beanspruchen könnte, führte dies nicht zu einem Anspruch auf die nicht im Gehaltstarifvertrag, sondern in § 9 Nr. 10 RTV und damit in einem anderen Tarifvertrag geregelte tarifliche Sondervergütung. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf die Betriebsvereinbarung vom fehl. Wenn die Beklagte mit dem Betriebsrat auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in dieser Betriebsvereinbarung vereinbart hat, dass für alle unbefristet Beschäftigten längstens für ein Jahr keine Tariferhöhungen erfolgen, mag daraus abzuleiten sein, dass die Beklagte die Gehälter grundsätzlich gemäß den Regelungen in den einschlägigen Gehaltstarifverträgen anpasst. Für die Anwendung des RTV und für das vom Kläger beanspruchte Weihnachtsgeld ist dies jedoch ohne Bedeutung.

5. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass dem Kläger Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 nicht nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zusteht.

a) Die Beurteilung, ob aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eine betriebliche Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen entstanden ist oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung ( - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 74 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 7). Dieser Kontrolle halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls im Ergebnis stand.

b) Der Kläger und die anderen Mitarbeiter der Beklagten erhielten nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwar in den Jahren 1998 bis 2003 jeweils im November ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttomonatsvergütung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung jedoch nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlte ( - 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29, 39; - 10 AZR 138/04 -; - 8 AZR 752/85 -). Ungeachtet des Umstandes, dass die Parteien mit dem unbefristeten Anstellungsvertrag vom die Arbeitsbedingungen neu geregelt haben, war Grundlage der Zahlung von Weihnachtsgeld an den Kläger in den Jahren 1998 und 1999 die einzelvertragliche Bezugnahme auf die Bestimmungen des RTV in § 1 Satz 2 des befristeten Anstellungsvertrags vom . In den Folgejahren 2000 bis 2003 stand dem Kläger nach § 5 Nr. 2 des Anstellungsvertrags vom Weihnachtsgeld zu. Die Zahlung von Weihnachtsgeld beruhte damit auf einer individualrechtlichen Grundlage. Dies hinderte das Entstehen eines Anspruchs auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung. Mangels einer Anspruchsgrundlage für das vom Kläger beanspruchte Weihnachtsgeld kommt es nicht darauf an, ob die Bezeichnung des Weihnachtsgeldes in § 5 Nr. 3 des Anstellungsvertrags vom als "jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung" und die Schriftformabrede in § 10 des Vertrags einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ausschließen würden, wie dies das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Keiner Entscheidung bedarf aus diesem Grund auch die Frage der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Widerrufsregelung (vgl. zur Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Widerrufsregelung nach § 308 Nr. 4 BGB: -BAGE 113, 140).

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1904 Nr. 35
SJ 2007 S. 39 Nr. 19
CAAAC-50816

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein