BFH Beschluss v. - I S 2/07

Kein Hinweis auf Rechtsauffassung des Gerichts vor Entscheidung über das Rechtsmittel

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

Die gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) durch den Senatsbeschluss vom I B 104/06 gerichtete Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihr an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.

Die Klägerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, sie habe entgegen der Begründung des gerügten Senatsbeschlusses den Revisionszulassungsgrund der Divergenz des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrer Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt. Mit dem Vorbringen, das Gericht habe eine unzutreffende Sachentscheidung getroffen, kann der Rügeführer aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500; vom X S 21/06, juris). Es lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen, dass die aus Sicht der Klägerin unzutreffende Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat gerade auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht.

Auch mit der Rüge, der Senat habe es unterlassen, die Klägerin vor seiner Entscheidung auf die seiner Auffassung nach gegebene Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan. Das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; BFH-Beschlüsse vom II S 13/06, BFH/NV 2007, 930; vom III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom , BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-50793