Die Rüge, das FG habe rechtsfehlerhaft einen faktischen Geschäftsführer statuiert und sei einem fehlerhaften Gutachten gefolgt, kein Revisionszulassungsgrund; Auflösung eines Treuhandvertrags
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) für geboten.
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zur herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich, also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (, BFH/NV 2005, 72). Rügt der Beschwerdeführer eine Divergenz, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).
b) Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass das FG einen „faktischen” Gesellschafter statuiere, der weder im Steuerrecht existiere noch von der Zivilrechtsordnung getragen werde. Bliebe das Urteil bestehen, sei das Recht des Steuerpflichtigen auf eine willkürfreie Behandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) verletzt. Ferner habe das FG X rechtsfehlerhaft als faktischen Geschäftsführer behandelt. Allein die unbegrenzte Vollmacht, die die Klägerin X erteilt habe, mache diesen nicht zum faktischen Geschäftsführer. Das FG habe auch unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) angenommen. Die Vereinbarung eines Zinssatzes von 14,8 % für das Darlehen des X an die Klägerin halte ebenso einem Fremdvergleich stand wie der Grundstückskaufvertrag der Klägerin mit X. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Annahme des FG, die beiden Zinszahlungen der Jahre 1996 und 1997 könnten nicht rückwirkend als Darlehensrückzahlungen behandelt werden. Es handle sich lediglich um einen Umbuchungsbeleg, der keiner steuerlichen Bewertung unterliege.
c) Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.
aa) Die Klägerin stellt keine abstrakten Rechtsfragen und deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit im Revisionsverfahren heraus, sondern macht eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG geltend, die allein nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
bb) Sie hat auch nicht dargelegt, dass das FG-Urteil auf einem erheblichen Rechtsfehler beruht, der, würde er nicht durch den BFH korrigiert, geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. , BFH/NV 2005, 328). Sie macht zwar geltend, das FG habe willkürlich X als „faktischen” Gesellschafter angesehen, indem es die Aufhebung des Treuhandvertrages zwischen X und Y vom nicht beachtet habe. Das FG hat aber die Anteile an der Klägerin nicht deshalb weiterhin X zugerechnet (§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung —AO—), weil es von der Rechtsfigur eines „faktischen” Gesellschafters ausgegangen ist, sondern weil seiner Auffassung nach trotz formaler Aufhebung des Treuhandvertrags das Treuhandverhältnis gleichwohl fortbestanden habe. Aus der Aufhebung seien keine wirtschaftlichen Konsequenzen gezogen worden.
Ob diese Würdigung zwingend oder gar rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, das heißt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Mit der Begründung des Treuhandverhältnisses, aufgrund dessen eine Person für einen Treugeber einen Geschäftsanteil erwirbt, wird aufschiebend bedingt die Verpflichtung zur Anteilsübertragung begründet, weil der Treuhänder diese Beteiligung aus dem Treuhandverhältnis erlangt hat und bei dessen Beendigung gemäß § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Herausgabe verpflichtet ist (, BGHZ 141, 208; , GmbH-Rundschau 2006, 875). Wird der Treuhandvertrag aufgelöst, ohne dass eine Regelung darüber getroffen wird, ob und in welcher Höhe dem Treugeber der Verzicht auf den Anspruch nach § 667 BGB entgolten wird, und bestimmt der bisherige Treugeber auch weiterhin wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke der Kapitalgesellschaft, kann dies als Indiz für eine Fortführung des Treuhandverhältnisses gewürdigt werden.
cc) Soweit die Klägerin darüber hinaus möglicherweise eine Divergenz zu den Senatsurteilen vom I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) und vom I R 93/93 (BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725) geltend macht, hat sie nicht —wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich— einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus den Senatsentscheidungen einerseits und dem FG-Urteil andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.
2. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) verletzt, weil es dem Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wertes des von X an die Klägerin veräußerten Grundstücks gefolgt ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Gutachten sei fehlerhaft, weil es die bessere Bebaubarkeit des Grundstückes nicht werterhöhend berücksichtigt habe, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Fehler geltend. Anhaltspunkte dafür, dass das FG den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat, sind nicht ersichtlich.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1629 Nr. 9
GAAAC-50777