Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei fehlender Schuldentilgung wegen Vorfälligkeitsentschädigung
Leitsatz
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zu Grunde
liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen
werden können. Gleiches gilt bei einem Auszahlungshindernis hinsichtlich des Veräußerungserlöses, einem Verwertungshindernis
hinsichtlich des zurückbehaltenen Aktivvermögens, einem Rückzahlungshindernis hinsichtlich der früheren Betriebsschuld oder
bei Vorgängen, die sich ähnlich wie Rückzahlungshindernisse auswirken.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist kein Hindernis im vorgenannten Sinne.
Bei der Umwidmung eines Darlehens nach dem Verkauf eines Grundstücks können die Schuldzinsen nur dann Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Steuerpflichtige die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften darlegt.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 68 Nr. 2 EFG 2007 S. 1231 Nr. 16 YAAAC-50557
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2007 - 8 K 35/02
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