Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltssozietät
Leitsatz
Wechselt die Zuständigkeit auf Beklagtenseite durch einen behördlichen Organisationsakt nach Erlass der Einspruchsentscheidung,
aber vor Klageerhebung, so ist die Klage gegen das neu zuständig gewordene Finanzamt zu richten.
Bildet eine Rechtsanwaltssozietät eine Liquidationsreserve, die ausschließlich Büroinvestitionen dienen soll, kann sie die
dieser Reserve zugeführten Mittel auch in gängigen und nicht verlustgeneigten Aktien oder Fondsanleihen anlegen, ohne dass
dadurch der betriebliche Förderungszusammenhang gelöst würde.
Die Widmung der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen ist ausreichend dokumentiert, wenn ein sachverständiger Dritter
- wie z.B. ein Betriebsprüfer - sie ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennen kann. Der Steuerpflichtige braucht
nicht bei Abgabe der Steuererklärung auf die Bildung von Betriebsvermögen hinzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2007 S. 1175 DStRE 2008 S. 329 Nr. 6 EFG 2007 S. 1414 Nr. 18 KÖSDI 2007 S. 15771 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2008 S. 271 NAAAC-50526
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.04.2007 - 2 K 239/05
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