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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 187/03

Gesetze: EStG 1997 § 17 Abs. 2EStG 1997 § 17 Abs. 4EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4KStG 1999 § 47KStG 1999 § 28 Abs. 3FGO § 46 Abs. 1InsO § 218

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung

Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG

Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an , BFHE 176, 317, BStBl 1995 II S. 362).

2. Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47 KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht.

3. Der Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG tritt bei insolvenzbedingter Auflösung der GmbH mit anschließender Liquidation grundsätzlich erst dann ein, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Eine ausnahmsweise Vorverlegung des Realisierungszeitpunkts auf das Jahr der Insolvenzeröffnung wegen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vermögenslosigkeit der GmbH ist noch nicht gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung erläutert, dass er keine Möglichkeiten für die Durchführung eines Insolvenzplanes sieht.

4. Eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erledigt sich nicht dadurch, dass nach Erhebung der Klage eine den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung ergeht. In einem solchen Fall ist das alte Verfahren fortzusetzen, die Erhebung einer neuen Klage ist unzulässig.

Fundstelle(n):
AAAAC-50497

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.05.2007 - 2 K 187/03

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