Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG
Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die
Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an , BFHE 176, 317, BStBl 1995 II S. 362).
2. Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47 KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen
Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende
Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht.
3. Der Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG tritt bei insolvenzbedingter Auflösung der GmbH mit anschließender Liquidation
grundsätzlich erst dann ein, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Eine ausnahmsweise Vorverlegung des Realisierungszeitpunkts
auf das Jahr der Insolvenzeröffnung wegen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vermögenslosigkeit der GmbH ist
noch nicht gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung erläutert, dass er keine Möglichkeiten
für die Durchführung eines Insolvenzplanes sieht.
4. Eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erledigt sich nicht dadurch, dass nach Erhebung der Klage eine den Einspruch
zurückweisende Einspruchsentscheidung ergeht. In einem solchen Fall ist das alte Verfahren fortzusetzen, die Erhebung einer
neuen Klage ist unzulässig.
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.05.2007 - 2 K 187/03
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