Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG
Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum
2002
Leitsatz
1. Der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG vom (BGBl. 2002 I S. 2715), wonach nunmehr Gewinne aus
der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei der Bemessung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht
auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch insofern nicht entgegen,
wie Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die zwar in 2002 entstehen, aber auf obligatorischen Verträgen
beruhen, die vor dem am erfolgten Gesetzesbeschluss zum UntStFG geschlossen wurden, erfasst werden. Es liegen insbesondere
weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot unzulässiger Rückwirkung von Gesetzen noch ein Verstoß gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vor.
2. Bereits im Erhebungszeitraum 2002 sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und des § 8b Abs. 6 Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des nach § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinnes anzuwenden,
so dass der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beruht, bei natürlichen
Personen zur Hälfte und bei Körperschaften in vollem Umfang außer Ansatz bleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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