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BMF 10.07.2007 IV B - S 1983/07/0001, NWB direkt 30/2007 S. 8

Steuerbefreiung aufgrund der Eintragung im Handelsregister als REIT-AG

REIT-Aktiengesellschaften sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist nach § 16 Abs. 1 REITG die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 8-15 REITG. Diese Voraussetzungen sind von der Gesellschaft während der Dauer des REIT-Status fortlaufend zu erfüllen. Die Überprüfung der Anforderungen nach den §§ 12, 14 und 15 erfolgt auf Grundlage des Einzel- oder Konzernabschlusses nach IFRS, die Ausschüttungsverpflichtung nach § 13 ist anhand des HGB-Jahresabschlusses zu prüfen. Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ein, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister unter einer den Anforderungen des § 6 REITG entsprechenden Firma eingetragen wird (§ 17 Abs. 1 REITG). Da die für die Eintragung als REIT-Aktiengesellschaft notwendigen Unterlagen (Satzung der Gesellschaft und Nachweis der Zulassung ...

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