Oberfinanzdirektion Münster

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG;
Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO

Kurzinformation Eigenheimzulage Nr. 002/2007

Die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen, wenn bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden ist ( Rz. 107 bzw. Rz 79).

Im Rahmen von Feststellungsverfahren wird zunehmend geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genossenschaft nach § 17 EigZulG erfüllt sind. Die im Rahmen dieser Prüfung ergehenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen beziehen sich vielfach lediglich auf bestimmte Veranlagungszeiträume.

Beispiel:

Das FA X hat mit Bescheid vom einheitlich und gesondert festgestellt, dass die Wohnungsbaugenossenschaft W für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt.

Die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 ist in diesen Fällen gem. § 165 Abs. 2 AO bzw. – sofern die Zulagenfestsetzung nicht gem. Rz. 107 des bzw. Rz. 79 des vorläufig durchgeführt worden ist – nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO aufzuheben und die zu Unrecht ausbezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern. Die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre ab 2005 bleibt bis zum Ergehen eines weiteren Feststellungsbescheids für diese Folgejahre unverändert bestehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen aufgrund des Feststellungsverfahrens für die Vorjahre bereits absehbar ist, dass auch in den Folgejahren die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit dieser Fallgestaltung ist nunmehr die Frage aufgetaucht, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nach Ergehen eines derartigen negativen Feststellungsbescheids für bestimmte Veranlagungszeiträume

  1. erstmalig ein Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage oder

  2. ein Antrag auf erhöhte Festsetzung von EigZul nach weiterem Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen

gestellt wird.

Beispiel:

Ausgangsfall wie zuvor. Der Stpfl. erwirbt in 2005 erstmalig Geschäftsanteile an der Wohnungsbaugenossenschaft W. Am stellt er den Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005.

Eine vorläufige Festsetzung der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 17 EigZulG bei der Genossenschaft noch überprüft werden müssen. Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Prüfung (wenn auch bezogen auf die Jahre 2002–2004) bereits erfolgt und daraufhin ein „negativer” Feststellungsbescheid ergangen. Demzufolge darf ein „positiver” Eigenheimzulagebescheid gegenüber den Genossen für die Folgejahre solange nicht ergehen, bis über eine Begünstigung der Genossenschaft für diese Jahre entschieden ist. Eine vorläufige erstmalige (bzw. erhöhte) Festsetzung der Eigenheimzulage kommt somit nicht in Betracht. Anderenfalls würde trotz Fehlverhaltens eine Begünstigung eintreten, selbst wenn schon erkennbar wäre, dass eine begünstigende Feststellung nicht zu erwarten ist.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
CAAAC-50077