Bedarfsbewertung des Grundbesitzes;
Anwendung der Öffnungsklausel in den Fällen des § 149 BewG
Hiermit übersendet das Staatsministerium zur Unterrichtung eine neutralisierte Ablichtung des (BG).
Das Finanzgericht hat in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass auch in den Fällen der Bewertung nach § 149 BewG der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung mit Erfolg nachgewiesen werden könne, wenn das Übermaßverbot verletzt sei.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat vorgeschlagen, dem Finanzgericht zu folgen und den Nachweis anzuerkennen, da zu erwarten ist, dass der Bundesfinanzhof das Übermaßverbot auch in den Fällen des § 149 BewG unter Bezug auf die zu § 148 BewG ergangene Rechtsprechung bestätigen wird. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Abstimmung dieser Frage mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dem Vorschlag der Oberfinanzdirektion Rheinland zugestimmt.
Sollten in Ihrem Geschäftsbereich Fälle des § 149 BewG auf Besteuerungszeitpunkte vor dem vorliegen, bei denen das Übermaßverbot verletzt ist, hat das Staatsministerium keine Bedenken, in Anlehnung an die für Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden geltende Regelung (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2004 I S. 1194) die dortigen Grundsätze auch bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Grundstücke im Zustand der Bebauung anzuwenden. R 191 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2003 und H 191 Abs. 2 ErbStH 2003 sind diesbezüglich nicht zu beachten.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 3014b - 008 - 21228/07
Fundstelle(n):
NAAAC-50069