BGH Urteil v. - VII ZR 288/05

Leitsatz

[1] a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.

b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.

c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.

d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.

Gesetze: BGB § 125; BGB § 133 B; BGB § 157 Ga; BGB § 242 Bb; HOAI § 4

Instanzenzug: LG Cottbus 5 O 50/03 vom OLG Brandenburg 11 U 6/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung von Architektenleistungen während einer verlängerten Bauzeit.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin 1996 unter anderem mit der Überwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet:

"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten."

Nach § 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwaltung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beachten. Diese sehen unter § 2.8 zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche Regelung wie § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt:

"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."

Die nach § 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter § 14 vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas mehr als 20 % beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit dem bevollmächtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter mündlich auf eine zusätzliche Vergütung für 8 Monate in Höhe von 1/24 des Nettohonorars monatlich geeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfsweise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe von insgesamt 188.200 DM gestützt. Sie habe den ständigen, freiberuflichen Bauleiter V. während der gesamten Bauzeitverlängerung von März bis Oktober 1998 eingesetzt und mit 115.000 DM vergütet. Den bei ihr angestellten Bauleiter L. habe sie zusätzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von März bis Oktober 1998 eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen und der anteiligen Bürobelastung ergebe sich für ihn eine Vergütung von 73.200 DM.

Die Klägerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrechnung eingestellt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch 61.822,39 DM (= 31.609,29 €) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus der behaupteten mündlichen Einigung über ein zusätzliches Honorar. Ob eine solche Einigung zustande gekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Die Einigung sei unwirksam, weil es an der gemäß § 4 HOAI bzw. § 14 AVB erforderlichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit sei nicht treuwidrig.

§ 6.3 des Vertrages sei für sich genommenen keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Zusatzvergütung wegen Bauzeitverlängerung. Diese Regelung könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung zu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit § 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den Höchstbetrag der zu vereinbarenden Vergütung fest.

Ein deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben. Selbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines Zusatzhonorars wegen Bauzeitverlängerung dem Grunde nach ausginge, bestünde der Anspruch nicht, weil die Klägerin Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragshonorar für die Leistungsphase "Objektüberwachung" gegenüber zu stellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mitarbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang - und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die behaupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendungen könne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufzehren würden. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für Personal und Büro) genüge nicht. Nicht berücksichtigt werde nämlich, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde.

II.

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils 18.960,36 DM für 8 Monate aus einer von ihr behaupteten Einigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, hält das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Unzutreffend ist allerdings die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einigung bedürfe gemäß § 4 HOAI der Schriftform. Es kann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung zweifelhafte Auffassung zuträfe, wenn die Einigung der Parteien das von § 4 HOAI erfasste Honorar des Architekten beträfe. Denn die behauptete Vereinbarung betrifft dieses Honorar nicht.

Grundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung der Parteien in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau.

Der Senat hat zu einer ähnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Regelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei mit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde legten (, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt für die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entscheiden muss, ob diese Klausel darüber hinaus auch eine Regelung für den Entschädigungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadensersatzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers treffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraransprüche, die dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterfallen. Gleiches gilt für die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von 24 Monaten unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Einigung für unwirksam gehalten, weil die in § 14 AVB geforderte Schriftform nicht eingehalten worden ist, § 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht.

a) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schriftformklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (, NJW 1995, 1488; Urteil vom - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom - VII ZR 246/82, BauR 1983, 363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Verträgen, die in Vertretung des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer Körperschaften geschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualvereinbarungen auszuschließen. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schließen sich an die Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge an.

b) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob § 14 AVB auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen nach § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird. Das bedarf einer Auslegung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar.

aa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Maßgabe von § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages im Sinne des § 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu bereits im Vertrag geregelt sei.

Das trifft nicht zu. Ergänzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind jedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin behauptet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM monatlich für acht Monate verlängerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgesehene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung kann nicht mit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft einen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen auslöst als lediglich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen Regelung zu schließen.

bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die Schriftformklausel sei für die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen Vereinbarungen nicht anwendbar.

§ 6.3 des Vertrages und § 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in der die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stellung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des § 14 AVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch hervorgehoben, dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des § 2.1 erwähnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel lässt keine Ausnahme für die nach § 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu ermöglichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zusätzlichen Vergütung für Bauzeitverlängerungen erlischt nicht dadurch, dass die Verpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist.

c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform abbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmonatigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und darauf erst zurückgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei.

Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit eine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet hätte. Der von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu prüfen. Allein der Umstand, dass die Verhandlungspartner für den öffentlichen Auftraggeber in den Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst später aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform rügen, rechtfertigt nicht die Annahme, diese hätten für die vertretene Körperschaft eine Einigung erzielen wollen, die ohne Schriftform gültig sein solle.

d) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, lässt seine Würdigung revisionsrechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auf einer Vereinbarung bereits während der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag kündigen müssen, sind nicht tragend.

3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht geprüft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe.

Die Verhandlungspartner der Klägerin waren nicht verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht schriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung hinzuweisen (, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen darauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein Bürgermeister, hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissensvorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Vertrag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem Vertragspartner grundsätzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in dem gleichwohl eine Aufklärungspflicht bestehen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

III.

Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Vergütung aus § 6.3 des Vertrages. Zu Unrecht unterlässt das Berufungsgericht eine Prüfung, ob der Klägerin dem Grunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Darüber hinaus stellt es verfehlte Erwägungen zur Höhe eines möglichen Anspruchs an.

1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung lasse sich nur begründen, wenn eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es prüft einen Anspruch lediglich mit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt. Damit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.

§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.

2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft.

a) Nach § 6.3 des Vertrages können die Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verzögerung der Bauzeit entstanden sind. Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auftragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in § 2.8 RBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missverständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche Aufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgesehenen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b).

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer könne Mehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die gesamte Gebühr übersteigen würden, also auch den Gewinn aufgezehrt hätten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwendungen für das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen besteht unabhängig davon, inwieweit die Gesamtaufwendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind.

aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht und ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Vertragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Gebühr für die örtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. Höhere Aufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders nachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwendungen nach § 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden müssen, wenn und soweit die Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also der "Gewinn" aufgezehrt ist. Schon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Gebühr derart in Beziehung, durchgreifende Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein verbindlichen Gebührenordnung sei es unvereinbar, wenn die Höhe der Bauausführungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruktur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre.

bb) Diese in der Entscheidung zu § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten Grundsätze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Regelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht hätte § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau auslegen müssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begrenzungen, wie sie aus § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits der Wortlaut von § 6.3 gibt nichts dafür her, dass ein Anspruch auf eine an den Mehraufwendungen orientierte zusätzliche Vergütung dann nicht gegeben sein soll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht überschreiten (Lauer/Steingröver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschränkung des Anspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang. Denn nach § 6.3 soll eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegolten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zusätzliche Begrenzung für die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu berücksichtigenden Zeitraum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht bereits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass die zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen würden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden würde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im Übrigen verbietet es eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der Vertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall wäre, wird zutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616). Gebührenrechtliche Überlegungen, wie sie der Senat zu § 10 Abs. 5 GOA angestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preisrecht nicht berührt.

c) Das Berufungsgericht fordert, dass die Tätigkeit des Architekten für die gesamte Ausführungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die bloße Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für Personal und Büro) genüge nicht. Es werde u.a. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde.

Auch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Dazu hat die Klägerin ausreichend vorgetragen.

Die Klägerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Vergütung und Löhne für zwei Bauleiter während der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen. Damit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Behauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vortrag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzögerung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters ohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist auch insoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Berufungsgericht zum verlängerten und zusätzlichen Einsatz eines Bauleiters verlangt, sind grundsätzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert meint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiierungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu können (Urteil vom - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil zugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die Darlegungslast aus den besonderen Umständen des Falles. Der Auftraggeber hatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Vergütung als Aufwendungen für einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden war, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und für andere Bauprojekte eingesetzt worden. Diese oder ähnliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch , aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jedenfalls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum von 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Beweiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. dazu , NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil vom - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

Schließlich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der der Klägerin Veranlassung geben müsste, zu infolge der Bauzeitverzögerung ersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge der Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehraufwendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar, wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar von einem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des Bauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durchgehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen Baustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass der Auftragnehmer durch die Verzögerung möglicherweise ineffizient arbeitet, verringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3712 Nr. 51
KAAAC-50057

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja