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FG Köln Urteil v. - 7 V 1438/07 EFG 2007 S. 1126 Nr. 15

Gesetze: AO § 30, AO § 31a, BGB § 1004 Abs 1 Satz 1, SGB III § 118, FGO § 114

Abgabenordnung:

Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsverwaltung

Leitsatz

1) Die Mitteilung von nach § 30 AO geschützten Rechtsverhältnissen stellt einen grundrechtsgleichen Eingriff dar, der bei vorhandener Eilbedürftigkeit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden kann.

2) Bezieht der Steuerpflichtige Arbeitslosengeld I, das als reine Versicherungsleistung unabhängig vom Vermögen des Antragstellers geleistet wird, ist es dem FA nicht gestattet, der Arbeitsverwaltung die während des Bezugs erzielten Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen mitzuteilen.

3) Die Regelung des § 31a AO ist verfassungsgemäß.

4) Die "Erforderlichkeit" i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist bereits dann gegeben, wenn sie conditio sine qua non für die Einleitung eines entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinn ist nicht notwendig.

5) Eine Mitteilung nach § 31a Abs. 1 AO kann auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen der Arbeitsverwaltung erteilt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1126 Nr. 15
JAAAC-49918

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FG Köln, Urteil v. 11.05.2007 - 7 V 1438/07

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