Bei einer Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 AO sind die steuerlichen Folgen aus der erkannten Unrichtigkeit des Sachverhalts
auch in einem bzw. ggf. mehreren anderen gegenüber dem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheiden zu ziehen. § 174 Abs. 4 Satz
1 AO setzt nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhaltes in dem einen Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung
desselben Sachverhalts bei einem anderen Stpfl., einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich
ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1221 Nr. 16 VAAAC-49898
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