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BFH 28.03.2007 IX R 22/05, NWB 29/2007 S. 223

Abgabenordnung | Ermessensausübung bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Ein Verspätungszuschlag kann grds. auch vor der Festsetzung der Steuer festgesetzt werden. § 152 Abs. 3 AO verlangt lediglich einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags. Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann das Finanzamt das Ergehen einer besonderen Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung ebenso berücksichtigen wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und die Höhe der festgesetzten Steuer. Das Finanzamt kann sich bei der Bemessung des Verspätungszuschlags grds. auch an einem Vordruck orientieren und selbst dann, wenn die Erklärung schuldhaft nicht oder zu spät abgegeben worden ist, im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzeszweck keinen Zuschlag verlangt (

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