Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen
Leitsatz
Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer
der Gesellschaft, so werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander
verbunden. Durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber wird der Betrieb in die Gesellschaft „teilweise für eigene Rechnung, teilweise
für Rechnung eines Dritten”, nämlich des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dem Einbringenden dafür ein Entgelt
zahlt. Diese „Einbringung” stellt sich als Veräußerungsvorgang dar.
Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, kann nicht in der Jahresbilanz
des übernehmenden Gesellschafters als Anschaffungskosten angesetzt werden, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird,
der im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist.
Die Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden stellt eine Veräußerung des anteiligen Betriebes des Einbringenden
und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden dar. In Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden ist die Einbringung eine Einlage
für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1248 Nr. 19 DStZ 2007 S. 543 Nr. 17 EFG 2007 S. 1298 Nr. 16 KÖSDI 2007 S. 15730 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2007 S. 745 IAAAC-49483
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2007 - 2 K 574/03
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