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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 574/03 EFG 2007 S. 1298 Nr. 16

Gesetze: UmwStG § 24, EStG § 16 Abs. 4, EStG § 18 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 1

Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

Leitsatz

  1. Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber wird der Betrieb in die Gesellschaft „teilweise für eigene Rechnung, teilweise für Rechnung eines Dritten”, nämlich des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dem Einbringenden dafür ein Entgelt zahlt. Diese „Einbringung” stellt sich als Veräußerungsvorgang dar.

  2. Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, kann nicht in der Jahresbilanz des übernehmenden Gesellschafters als Anschaffungskosten angesetzt werden, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist.

  3. Die Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden stellt eine Veräußerung des anteiligen Betriebes des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden dar. In Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden ist die Einbringung eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1248 Nr. 19
DStZ 2007 S. 543 Nr. 17
EFG 2007 S. 1298 Nr. 16
KÖSDI 2007 S. 15730 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2007 S. 745
IAAAC-49483

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2007 - 2 K 574/03

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