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StuB Nr. 13 vom Seite 515

Verrechnung negativer Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 EStG mit positiven außerordentlichen Einkünften i. S. der §§ 34, 34b EStG

Nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. § 2a Abs. 1 EStG ist auch bei Einkünften zu beachten, die dem Progressionsvorbehalt, insbesondere nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG, unterliegen. Im Feststellungsbescheid nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG ist daher für die zutreffende spätere Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat zu differenzieren, ob es sich bei den verbleibenden negativen Einkünfte um steuerpflichtige oder nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte handelt.

Fallen in einem Folgejahr außerordentliche Einkünfte i. S. der §§ 34, 34b EStG der jeweils selben Art aus demselben Staat an, sind die außerordentlichen Einkünfte zunächst in voller Höhe mit den festgestellten negativen Einkünften zu verrechnen; nur die ggf. verbleibenden positiven außerordentlichen Einkünfte werden als tarifbegünstigt in die Besteuerung einbezogen bzw. zu einem Fünftel im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt (ab VZ 2001; bis einschließlich VZ 2000 waren außerordentliche ausländische Einkünfte vom Progressionsvorbehalt ausgenommen). Liegen daneben positive laufende Einkünfte derselben Art...BStBl I S. 172

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