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BFH 29.03.2007 IX R 10/06, StuB 13/2007 S. 515

Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug von Zinsen bei Darlehenseinbringung in einen Cash-Pool

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise: Schuldzinsen für ein Darlehen stellen dann Werbungskosten dar, wenn die Verbindlichkeit (Darlehen) durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Das Darlehen muss also unmittelbar zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Eine solche unmittelbare Verwendung liegt bei einer Einbringung der Darlehensvaluta in einen Cash-Pool nicht vor. Hier gewährt der Darlehensnehmer dem Unternehmen, das den Cash-Pool verwaltet, ein Dar...

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