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FG Hamburg 9.3.2007 6 K 181/05, IWB 13/2007 S. 1175

Körperschaftsteuer | zur Kapitalertragsteuerpflicht von § 8a KStG-Vergütungen

▶ Urteil: (1) Die in § 8a KStG angeordnete Qualifizierung von Fremdkapitalvergütungen als vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft schlägt auf die Anteilseignerebene durch. (2) Eine vGA i. S. des § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. (3) Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG KapSt einzubehalten und abzuführen. (4) Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der KapSt hat Erfüllungswirkung i. S. des § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers. Dies gilt auch bei Fremdkapitalüberlassungen durch nahe stehende Personen des Anteilseigners. (5) Eine sog. Verlustklausel führt zur Erfolgsabhängigkeit einer Vergütung i. S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG. (6) Die Übernahme der KapSt i. S. d...

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