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NWB Nr. 28 vom Seite 2405 Fach 26 Seite 4711

Zeitarbeit

Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien

Martin Beckschulze

Die Zeitarbeit (auch Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Personalleasing) ist mittlerweile das zentrale Flexibilisierungsinstrument des Personaleinsatzes. Inzwischen beschäftigen ca. 4 800 Verleihfirmen ca. 400 000 Leiharbeitnehmer. Bis 2010 soll die Zahl der Leiharbeitnehmer auf 1 Mio. ansteigen. Kommt die Verleihfirma ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nach, drohen auch dem Entleiher steuerliche Nachzahlungen.

I. Begriff und Rechtsgrundlagen

Zeitarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt. Der Verleiher ist damit Arbeitgeber mit den üblichen Rechten und Pflichten (z. B. Lohnzahlung), während dem Entleiher aufgrund der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in seinem Betrieb nur das Weisungsrecht übertragen wurde.

Gründe für den Zeitarbeitsboom sind die Abdeckung von kurzfristigen Au...

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