OFD Hannover - S 0224 - 10 - StO 143

Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO Folgendes:

1. Allgemeines

1.1 Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist allerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig.

1.2 Eine vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.

2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO

2.1 Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.

2.2 § 89 Abs. 2 Satz 3 AO stellt auf die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ab, während § 89 Abs. 2 Satz 2 AO auf künftige (geplante) Verhältnisse des Steuerpflichtigen (d. h. der Person, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft ist) abstellt.

2.3 Antragsteller i. S. d. § 89 Abs. 2 Satz 3 AO (und zugleich Gebührenschuldner i. S. d. § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.

2.3.1 Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.

2.3.2 Existiert der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller sein. Berechtigte/Antragsteller einer verbindlichen Auskunft über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden Kapitalgesellschaft kann die Person/können die Personen gemeinsam sein, die diese Kapitalgesellschaft gründen und dann (gemeinsam) zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sein will/wollen. Entsprechendes gilt für Auskunftsanträge einer Vorgründungsgesellschaft. Die einem Dritten wegen seines berechtigten Interesses erteilte verbindliche Auskunft entfaltet gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen auch dann Bindungswirkung, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bei Verwirklichung des Sachverhalts von den bei Antragstellung geplanten Beteiligungsverhältnissen abweichen, soweit die Beteiligungsverhältnisse für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.

2.4 § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden. Bei einem Antragsteller, für den im Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt für eine von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltete Steuer zuständig ist, ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung nur hinsichtlich solcher von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern zuständig, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt zuständig ist.

2.5 Beispiel:

Die im Ausland ansässige natürliche Person A unterliegt im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der Umsatzsteuer. Für die Umsatzbesteuerung des A ist in diesem Zeitpunkt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. der UStZustV das Finanzamt U zuständig. A beantragt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO über Einkommen- und Umsatzsteuer.

  • Für die verbindliche Auskunft über Einkommensteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

  • Für die verbindliche Auskunft über Umsatzsteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des vorgetragenen Sachverhalts nach § 21 AO (ggf. i. V. m. der UStZustV) für die Umsatzbesteuerung des A örtlich zuständig sein würde.

2.6 Bei Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Inland bereits bei einem Finanzamt geführt wird. Entscheidend ist, ob nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt örtlich zuständig ist, d. h. ob vom Antragsteller bereits steuerrelevante Sachverhalte im Inland verwirklicht wurden. Unerheblich ist, ob das örtlich zuständige Finanzamt hiervon bereits Kenntnis hat bzw. ob es bereits ein Besteuerungsverfahren durchgeführt hat.

2.7 Das Bundeszentralamt für Steuern kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO auch dann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn der Ort, an dem der vorgetragene Sachverhalt im Inland verwirklicht werden soll, noch nicht feststeht.

2.8 Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern und im Übrigen ein oder mehrere Finanzämter zuständig, sollen sich die beteiligten Finanzbehörden untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.

3. Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO

3.1 Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 2 Satz 2 AO gilt bei den von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern nur, soweit nicht das Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO zuständig ist (vgl. Nr. 2). Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung richtet sich die Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO.

3.2 Die Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO knüpft an die künftigen steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei Verwirklichung des Sachverhaltes an. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Wird eine verbindliche Auskunft berechtigterweise durch einen Dritten beantragt (vgl. Nr. 2.3.2), ist ebenso unerheblich, welches Finanzamt für seine Besteuerung zuständig ist.

3.3 Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhaltes getroffen werden.

3.4 Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung nach Nummer 3.3 herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden. Vgl. auch Nr. 2.8.


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Zur Verdeutlichung einige Beispiele für die Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO

 
Sachverhalt
Zustän-
diges FA
nach § 89
Abs. 2
Satz 2
AO:
Zustän-
digkeit
des BZSt
nach § 89
Abs. 2
Satz 3
AO:
Zuständig
für die Er-
teilung der
verbind-
lichen
Auskunft
ist:
1.
Antragsteller = inländische na-
türliche Personen/inländische
Personengesellschaften
 
 
 
1.1
Für die Besteuerung einer natürl.
Person (P) ist das FA A zustän-
dig. P beantragt eine verbindliche
Auskunft für einen Sachverhalt,
den er im Bezirk des FA A ver-
wirklichen will.
FA A
Nein
FA A
1.2
Für die Besteuerung einer natürl.
Person (P) ist das FA A zustän-
dig. Für die gesonderte Gewinn-
feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b AO) ist das FA B zu-
ständig. P beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für einen
Sachverhalt, den er im Rahmen
seines Gewerbebetriebes im Be-
zirk des FA B verwirklichen will.
FA B
Nein
FA B
1.3
Für die Besteuerung einer natürl.
Person (P) ist das FA A zustän-
dig. P beantragt eine verbindliche
Auskunft für die Gründung eines
Gewerbebetriebs im Bezirk des
FA A.
FA A
Nein
FA A
1.4
Für die Besteuerung einer natürl.
Person (P) ist das FA A zustän-
dig. P beantragt eine verbindliche
Auskunft für die Gründung eines
Gewerbebetriebs im Bezirk des
FA B (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
AO).
FA B
Nein
FA B
1.5
Für die Besteuerung der natürl.
Personen P1 und P2 ist das FA A
zuständig. P1 und P2 beantragen
eine verbindliche Auskunft für die
Gründung eines gemeinsamen
Gewerbebetriebs im Bezirk des
FA A (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
AO).
FA A
Nein
FA A
1.6
Für die Besteuerung der natürl.
Person P1 ist das FA A und für
die Besteuerung der natürl. Per-
son P2 ist das FA B zuständig. P1
und P2 beantragen eine verbind-
liche Auskunft für die Gründung
eines gemeinsamen Gewerbebe-
triebs im Bezirk des FA C (§ 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
FA C
Nein
FA C
1.7
Für die Besteuerung der natürl.
Personen P1 und P2 ist das FA A
zuständig. P1 und P2 beantragen
eine verbindliche Auskunft für die
Gründung einer Kapitalgesell-
schaft (z.B. einer GmbH) im Be-
zirk des FA B.
FA B
Nein
FA B
2.
Antragsteller = inländische ju-
ristische Person
 
 
 
2.1
Für die Besteuerung einer inlän-
dischen juristischen Person (z. B.
X–GmbH) ist das FA A zuständig.
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für einen
Sachverhalt, den sie im Bezirk
des FA A verwirklichen will.
FA A
Nein
FA A
2.2
Für die Besteuerung einer inlän-
dischen juristischen Person (z. B.
X–GmbH) ist das FA A zuständig.
 
 
 
2.2.1
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für die Grün-
dung einer Kapitalgesellschaft im
Bezirk des FA B.
FA B
Nein
FA B
2.2.2
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für die Grün-
dung einer Kapitalgesellschaft, al-
lerdings steht noch nicht fest,
welches FA bei Verwirklichung
des geplanten Sachverhalts zu-
ständig wäre.
Kein FA
Nein
Keine
Auskunft
nach § 89
Abs. 2 AO
möglich.
2.3
Im Bereich des FA A soll ein ge-
meinnütziger Verein gegründet
werden. Eine inländische juristi-
sche Person, für deren Besteue-
rung das FA B zuständig ist, be-
antragt eine verbindliche Auskunft
über die künftige Besteuerung des
Vereins.
FA A
Nein
FA A
2.4
Zwei inländische juristische Per-
sonen (X–GmbH und Y–GmbH),
für deren Besteuerung das FA A
zuständig ist, sollen zu einer
neuen Kapitalgesellschaft (Z–
GmbH) verschmolzen werden, für
das FA B zuständig wäre.
 
 
 
2.4.1
Die X–GmbH oder Y–GmbH be-
antragt eine verbindliche Auskunft
für die künftige Besteuerung der
Z–GmbH.
FA B
Nein
FA B
2.4.2
Die X–GmbH oder Y–GmbH be-
antragt eine verbindliche Auskunft
für ihre Besteuerung bis zur Ver-
schmelzung.
FA A
Nein
FA A
2.5
Für die Besteuerung einer inlän-
dischen juristischen Person (z. B.
X–GmbH) ist das FA A zuständig.
Von der X–GmbH soll ein eigen-
ständiger Betriebsteil (Spalt–
GmbH), für dessen Besteuerung
das FA B zuständig wäre, abge-
spalten werden.
 
 
 
2.5.1
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für die künftige
Besteuerung der Spalt–GmbH.
FA B
Nein
FA B
2.5.2
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für ihre eigene
Besteuerung bis zur Abspaltung
und/oder nach der Abspaltung.
FA A
Nein
FA A
2.6
Für die Besteuerung einer inlän-
dischen juristischen Person (z. B.
X–GmbH) ist das FA A zuständig.
Die X–GmbH will eine juristische
Person ausländischen Rechts mit
Sitz im Ausland gründen (z. B. X–
Ltd.). Die X–GmbH beantragt eine
verbindliche Auskunft für die
künftige Besteuerung der X–Ltd.
 
 
 
2.6.1
Die X–Ltd. soll ihre Geschäftslei-
tung Im Bereich des FA B haben.
FA B
Nein
FA B
 
[Hinweis: Das nach § 21 Abs. 1
Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV für
die USt zuständige FA wäre auch
für die Erteilung verbindlicher
Auskünfte zur USt zuständig, so-
weit keine Zusammenführung der
Zuständigkeit beim FA B durch
eine Zuständigkeitsvereinbarung
nach § 27 AO erfolgt.]
2.6.2
Der Ort der künftigen Geschäfts-
leitung der X–Ltd. steht noch nicht
fest.
Kein FA
Nein
Keine
Auskunft
nach § 89
Abs. 2 AO
möglich.
[Hinweis: sofern feststeht, dass
der Ort der Geschäftsleitung der
X–Ltd. auf jeden Fall im Inland
sein wird, wäre die Zuständigkeit
für verbindliche Auskünfte zur USt
nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V.
m. der UStZustV zu bestimmen.]
2.7.
Für die Besteuerung einer inlän-
dischen juristischen Person (z. B.
X–GmbH) Ist das FA A zuständig.
Die X–GmbH will eine juristische
Person ausländischen Rechts mit
Sitz im Ausland gründen (z. B. X–
Ltd.). Die X–Ltd. soll nicht im In-
land tätig werden.
 
 
 
2.7.1
Die X–GmbH beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für ihre eigene
künftige Besteuerung.
FA A
Nein
FA A
2.7.2
Die X–GmbH beantragt eine
verbindliche Auskunft für die
künftige Besteuerung der X–Ltd.
Kein FA
[mangels
inländis-
cher
Steuer-
pflicht]
Nein
Keine
Auskunft
nach § 89
Abs. 2 AO
möglich.
3.
Antragsteller = ausländische
natürliche oder juristische
Person
 
 
 
3.1
Eine ausländische juristische
Person (z. B. X–Ltd.) ist bislang
im Inland nicht steuerpflichtig.
 
 
 
3.1.1
Die X–Ltd. beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für einen
Sachverhalt (z. B. Gründung ei-
nes Betriebs), den sie im Bezirk
des FA A verwirklichen will.
FA A
Ja
BZSt
3.1.2
Die X–Ltd. beantragt eine ver-
bindliche Auskunft für einen
Sachverhalt (z. B. Gründung ei-
nes Betriebs), allerdings steht
noch nicht fest, welches FA bei
Verwirklichung des geplanten
Sachverhalts zuständig wäre.
Kein FA
Ja
BZSt
3.2
Eine ausländische juristische Per-
son (z.B. X–Ltd.) ist bislang im
Inland nur umsatzsteuerpflichtig;
zuständig ist nach der UStZustV
das FA U. Die X–Ltd. beantragt
eine verbindliche Auskunft für die
Gründung einer eigenständigen
Tochtergesellschaft, für die das
FA A zuständig wäre.
 
 
 
3.2.1
Antrag betrifft USt
 
 
 
 
a)
Die Tochtergesellschaft soll
eine ausländische juristische
Person aus dem gleichen
Staat wie die X–Ltd. werden
FA U
Nein
FA U
 
b)
Die Tochtergesellschaft soll
eine inländische juristische
Person werden.
FA A
Nein
FA A
3.2.2
Antrag betrifft KSt
FA A
Ja
BZSt
3.2.3
Antrag betrifft GewSt-Messbetrag
FA A
Nein. Das
BZSt ist
nur für
Gemein-
schaft-
steuern
zuständig.
FA A
3.3
Eine ausländische natürliche Per-
son (A) will sich an einer Inländi-
schen Kapitalgesellschaft (Y–
GmbH) beteiligen. Für die Be-
steuerung der Y–GmbH ist das
FA C zuständig. A beantragt eine
verbindliche Auskunft für seine
eigene künftige Besteuerung als
Anteilseigner der Y–GmbH.
 
 
 
3.3.1
A ist bisher im Inland noch nicht
steuerpflichtig.
FA C
Ja
BZSt
3.3.2
A ist bisher im Inland beschränkt
steuerpflichtig. Zuständig für seine
Besteuerung ist nach § 19 Abs. 2
AO das FA D. Bei einer Beteili-
gung des A an der Y–GmbH wäre
wegen des Werts der Beteiligung
nach § 19 Abs. 2 AO das FA C für
die Besteuerung des A zuständig.
FA D
Nein
FA C
4.
Mischfälle
 
 
 
4.1
Ein Steuerinländer und ein Steu-
erausländer wollen zusammen
einen steuerlich relevanten
Sachverhalt verwirklichen. Bei
berechtigtem Interesse des An-
tragstellers kommt es auf dessen
steuerliche Verhältnisse an.
 
 
 
4.1.1
Der Antragsteller ist eine aus-
ländische natürliche oder juristi-
sche Person bzw. Personenge-
sellschaft.
Wie zu 3.
4.1.2
Der Antragsteller ist eine inländi-
sche natürliche oder juristische
Person bzw. Personengesell-
schaft.
Wie zu 1. oder 2.
4.2
Die inländische Kapitalgesell-
schaft X mit Sitz im Bezirk des FA
A und die ausländische Kapital-
gesellschaft Y, die im Inland bis-
her nicht steuerpflichtig ist, wollen
gemeinsam eine Kapitalgesell-
schaft XY mit Sitz im Bezirk des
FA B gründen und erstreben eine
verbindliche Auskunft über die
Besteuerung der zukünftigen Ka-
pitalgesellschaft XY. X und Y sol-
len jeweils zu 50 % an der Kapi-
talgesellschaft XY beteiligt sein
und sich die Geschäftsführung
teilen. Daher haben sowohl X als
auch Y ein berechtigtes Interesse
an einer verbindlichen Auskunft.
 
 
 
4.2.1
Antragsteller ist X.
FA B
Nein
FA B
4.2.2
Antragsteller ist Y.
FA B
Ja
BZSt
 
Hinweis:
 
Stellen X und Y unabhängig voneinander jeweils einen (inhaltlich im
Wesentlichen übereinstimmenden) Antrag auf Erteilung einer verbind-
lichen Auskunft, entfällt durch den Antrag des jeweils anderen Partners
das berechtigte Interesse nicht.
 
Halten beide Partner an ihrem (jeweils eigenständig gebührenpflichti-
gen) Antrag fest, sind ihnen durch die jeweils zuständige Finanzbehör-
de eigenständige – nach Abstimmung aber inhaltlich gleich lautende –
verbindliche Auskünfte zu erteilen.
 
Die Beteiligten haben in derartigen Fällen die Möglichkeit, durch Wahl
des Antragstellers zwischen den zuständigen Finanzbehörden zu wäh-
len.

OFD Hannover v. - S 0224 - 10 - StO 143

Fundstelle(n):
WAAAC-49166