OFD Hannover - S 2750a - 34 - StO 241

Rechtsfolgen aus der Veröffentlichung des (BStBl II 2007 S. 279)

Der BFH hat im Urteil vom u.a. entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG aF) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 ff EG verstößt.

Nach dem (BStBl 2007 I S. 302) sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH im vorliegenden Fall einen Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG aF gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Artikel 56 EG annimmt.

Daraus folgt, dass die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG aF weiterhin für Bezüge aus Drittstaaten Anwendung findet.

Bei Bezügen aus EU-Staaten ist dagegen § 8b Abs. 5 KStG aF nicht anzuwenden. Das BMF-Schreiben enthält keine Aussage dazu, wie in diesen Fällen mit tatsächlich vorliegenden Beteiligungsaufwendungen zu verfahren ist. Die OFD bittet, bei Bezügen, die nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens angefallen sind, insoweit § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden.

OFD Hannover v. - S 2750a - 34 - StO 241

Fundstelle(n):
SAAAC-49163