Finanzbehörde Hamburg - 53 - S 2742a - 005/06

Gesellschafter – Fremdfinanzierung § 8a KStG; Drittstaatenproblematik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorlagefrage des mit (Rechtssache „Lasertec”) dahingehend entschieden, dass der § 8a KStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom (BGBl 1993 I S. 1569) europarechtlich bei Sachverhalten nicht zu beanstanden ist, an denen in Drittstaaten ansässige Darlehensgeber bzw. Anteilseigner beteiligt sind. Danach hat der EuGH die bisherige Verwaltungsauffassung bekräftigt, wonach die Anwendung des § 8a KStG a.F. bei einschlägigen Drittlandssachverhalten grundsätzlich zulässig ist.

Der EuGH begründet diese Entscheidung wie folgt:

„Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikel 43 ff. EG.

Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.”

Einspruchsverfahren, in denen unter Berufung auf das o.g. EuGH-Verfahren eine Verletzung des EGV durch § 8a KStG a. F. in sog. Drittstaatsfällen gerügt wird und die ggf. nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhten, bittet die Finanzbehörde daher, nunmehr fortzusetzen bzw. den Einspruchsführer/die Einspruchsführerin im Hinblick auf den vorgenannten EuGH-Beschluss um Stellungnahme zu bitten, ob der Rechtsbehelf aufrechterhalten wird.

Sollte der Rechtsbehelf aufrechterhalten werden, bittet die Finanzbehörde diesen unter Hinweis auf den vorgenannten EuGH – Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Finanzbehörde Hamburg v. - 53 - S 2742a - 005/06

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1256 Nr. 29
IStR 2007 S. 604 Nr. 16
YAAAC-49161