BFH Beschluss v. - XI B 186/06

Darlegung eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen Mangels

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76; FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt haben.

Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) berufen, machen sie Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend.

Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (z.B. Senatsbeschluss vom XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Tatsachen sich eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ergeben soll.

Allein der Umstand, dass das Finanzgericht (FG) nicht der Argumentation der Kläger zur vorrangigen Verrechnung der Kirchensteuererstattung für das Streitjahr mit der im Jahr 2001 gezahlten Kirchensteuer und zur Anwendbarkeit von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darin könnten allenfalls materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung liegen. Solche Mängel rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dass das angegriffene Urteil derart gravierende Mängel enthalte, haben die Kläger weder ausdrücklich behauptet noch konkludent —in schlüssiger Form— vorgetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1529 Nr. 8
MAAAC-49100