Leitsatz
[1] Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
Gesetze: BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1
Instanzenzug: AG Springe 4 C 31/04 vom LG Hannover 10 S 20/04 vom
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Die seit dem verheirateten Parteien leben seit November 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen erzielte.
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungsbetrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie beantragt, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzelveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; 122, 290 ff.).
2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konkludente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das einfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jahre eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zustimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Erstattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veranlagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festgesetzt werde.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. - FamRZ 1977, 38, 40; IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; vom - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und vom - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Vereinbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Unrecht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zusammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wechselnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt worden sei.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten nach der Heirat am schon für das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jahren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen.
4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung auszugehen.
a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664; - FamRZ 1995, 216, 217; vom - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).
c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Trennung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend.
d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Trennung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen.
5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).
6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusammenveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von 2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben sollte. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden und könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl. auch Senatsurteil vom - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 467 Nr. 4
DB 2007 S. 1636 Nr. 30
DStR 2007 S. 1408 Nr. 32
NJW 2007 S. 2554 Nr. 35
XAAAC-49076
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja