BGH Beschluss v. - XI ZR 229/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66 Abs. 8

Instanzenzug: LG Cottbus 6 O 332/03 OLG Brandenburg 3 U 130/04 vom

Gründe

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. , NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. , NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Fundstelle(n):
ZAAAC-49071

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein